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Simon Stahlbau GmbH
Lise-Meitner-Straße 13
34123 Kassel
Telefon: +49 (0)561584752
Fax: +49 (0)561584751
Email: info@simon-kassel.de
www.simon-kassel.de

 

 

Handelsregister: 4307
Ust-Id: DE191517767

                            

Urheberrecht

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                           Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Simon Stahlbau GmbH Kassel                              zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern

Stand: Januar 2007

I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maß-gebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden:
Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigen-
tums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des
Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unver-
züglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zu-
gänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Software hat der Besteller das nicht ausschließliche nicht übertragbare Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerk-
malen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie
erstellen. Im übrigen findet Art. I Nr. 2 entsprechende Anwendung.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat der Lieferer die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der
Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Hand-
werkszeugs und sonstiger Geräte, des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb
der Frist über den Betrag verfügen kann.
4. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er - unbeschadet aller anderen Rechte des
Lieferers - ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 10 % über dem Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines
höheren oder niedrigeren Schadens bleibt den Vertragspartnern vorbehalten.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Be-
steller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die
Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden
Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und
die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wieder-
verkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn
dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich
zu benachrichtigen.
4. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Be-
steller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen
über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Leistungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Bestellern zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen
und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden die Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die
Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungen zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen.
3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil
der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden könnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt
der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in aller Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf
einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann
der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu
vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehendenRegelungen nicht verbunden.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Ver-
zögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft ver-
zögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern unbenommen.

V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwand-
freiem Probebetrieb.
c) bei Lieferung von Software im Wege der Datenfernübertragung mit dem Beginn des Übertragungsvorgangs durch den Lieferer.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb
oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme-verzug kommt, so
geht die Gefahr auf den Besteller über.

VI. Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme
Für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe
und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrich-
tungen, Brennstoffe und Schmiermittel, wobei anfallende Verpackungsmaterialien, Stoffe oder anfallende Stoffmischungen vom Bestel-
ler zu entsorgen sind,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, ge-
eignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließ-
lich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferes und des
Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom, Gas-, Wasser-
lleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegen-
stände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein,
dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege
und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, oder können Auf-
stellung, Montage oder Inbetriebnahme nicht ohne Unterbrechung durchgeführt werden, so hat der Besteller in angemessenem Um-
fang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montage- bzw. Inbetriebnahmepersonals
zu tragen. Im übrigen ist der Besteller zur Drittschadensliquidation (Geltendmachung von Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen
des Lieferers gegenüber dafür verantwortlichen Nebenunternehmers) verpflichtet.
5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montage- oder Inbetriebnahmepersonals sowie die Be-
Endigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat der Besteller sie innerhalb von zwei Wochen vorzu-
nehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - ggf. nach
Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist oder wenn die im Angebot genannten Funktionen aus
Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, innerhalb der Inbetriebnahmezeit nicht prüffähig sind.
7. Die Bestimmungen dieses Art. VI Nr. 6 finden auf die Lieferung von Software entsprechende Anwendung.

VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu
zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, so-
fern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke
und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt
sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablauf-
Hemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen
Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge
geltend gemacht wird, über der Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer
berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
6. Schläft die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheb-
lichter Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauar-
beiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen eben-
falls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der
Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Nieferlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Ver-
bringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur in-
soweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen
getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB gilt ferner die
Nr. 8 entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzsansprüche). Weitergehende oder andere
als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferers frei von gewerb-
llichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch von Lieferer erbrachte vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller be-
rechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist
wie folgt:
a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht er-
wirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemes-
senen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) die Pflicht des Lieferes zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.
c) die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom
Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer
alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung
aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass
mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des
Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom
Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die
Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und
dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der
Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers

auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb
genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Be-
weislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der
Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung
von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem rücktrittrecht Gebaruch machen, so hat er dies nach Erkennt-
nis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem
Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungserstzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind

ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben
Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertrags-
Pflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit dem Ablauf der für Sach-
mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung
gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder un-
mittelbar sich berechtigt, Kassel.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C.I.S.G.)

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch  bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag einen unzumutbare Härt für eine Partei darstellen würde.
 

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Simon Stahlbau GmbH Kassel

1.Vertragsgegenstand
1.1 Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferers erlangen nur Geltung, wenn sie von uns ausdrücklich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung, insbesondere die vorbehaltlose Annahme der Leistung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Lieferers dar.
1.2 Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, unabhängig von deren Rechtsnatur, mit denen wir Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen.
1.3 Mündliche Nebenarbeiten sind nur wirksam, wenn sie durch einen unserer Geschäftsführer oder Prokuristen getroffen wurden.

2. Angebote/Aufträge

2.1 Die im Angebot genannten Preise schließen Versand- und Verpackungskosten sowie alle sonstigen Nebenkosten ein.
2.2 Der Lieferer ist mindestens 8 Wochen an sein Angebot gebunden.
2.3 Die in der Bestellung genannten Liefertermine gelten innerhalb bestehender Abruf- oder Rahmenverträge bzw. bei ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen SIMON STAHLBAU GMBH und dem Lieferer als vereinbart, sofern der Lieferer diesen nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Unabhängig davon ist der Lieferer verpflichtet, den Auftrag schriftlich zu bestätigen.
2.4 SIMON STAHLBAU GMBH kann Änderungen des Leistungsgegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferer zumutbar ist. Auswirkungen kann SIMON STAHLBAU GMBH zu den vereinbarten Vertragsbedingungen fordern, ohne dass sich der Einzelpreis verändert.

3. Lieferungen

3.1 Die vertragsgegenständlichen Lieferungen sind frei Haus an die im Auftrag genannte Adresse, montags bis freitags von 8.00 bis 16.45 Uhr zu liefern. Die Rechnungen sind zweifach zusammen mit den quittierten Lieferscheinen/Abnahmeprotokollen an SIMON STAHLBAU GMBH zu senden. Weichen Firmensitz von SIMON STAHLBAU GMBH und Lieferanschrift voneinander ab, ist die Anlieferung zeitlich mit uns abzustimmen.
3.2 Teillieferungen/-leistungen sind nur mit Zustimmung von SIMON STAHLBAU GMBH zulässig. Erklärt sich SIMON STAHLBAU GMBH mit der Vornahme von Teillieferungen-/Leistungen einverstanden, so ist sie berechtigt, die Abnahme erst nach vollständiger Erfüllung der Lieferung/Leistung des Lieferers zu erklären. Teillieferungen werden durch SIMON STAHLBAU GMBH erst nach vollständiger Erfüllung der Liefer-/Leistungspflichten bezahlt.
3.3 Die Gefahr für den zufälligen Untergang oder Verschlechterung der Lieferung/Leistung geht erst mit Übergabe/Abnahme der letzten (Teil-)Lieferung/-leistung auf SIMON STAHLBAU GMBH über.
3.4 Das Verpackungsmaterial ist vom Lieferer zurückzunehmen.

4. Lieferfristen

Die vereinbarten Liefer-/Ausführfristen sind verbindlich, ihre Einhaltung ist vertragliche Hauptpflicht des Lieferers. Liefer-/Ausführungsverzögerungen sind SIMON STAHLBAU GMBH unverzüglich mitzuteilen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlung erfolgt für Lieferungen nach vollständigem Waren- und Rechnungseingang innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Für sonstige Leistungen, insbesondere Dienst- und Werkleistungen, erfolgt die Zahlung innerhalb von 60 Tagen netto nach Abnahme und Rechnungseingang.
5.2 SIMON STAHLBAU GMBH ist berechtigt, uneingeschränkt mit Gegenforderungen aufzurechnen bzw. gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen.
5.3 SIMON STAHLBAU GMBH ist berechtigt, für Voraus- oder Abschlagszahlungen vor Übergabe/Abnahme der Lieferung/Leistung entsprechend Rückgewähr- oder Erfüllungsbürgschaften einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen.

6. Abnahme

6.1 Dienst- und Werkleistungen werden durch SIMON STAHLBAU GMBH nach vollständiger Leistungserbringung durch den Leiferer förmlich durch Erstellung eines Abnahmeprotokolls abgenommen.
6.2 Der Lieferer, ist verpflichtet SIMON STAHLBAU GMBH die Bereitstellung seiner fertigen Leistungen schriftlich anzuzeigen. Nach Erhalt der Bereitstellungsanzeige ist SIMON STAHLBAU GMBH berechtigt, die Leistung einen angemessene Zeit, mindestens jedoch 14 Tage zu prüfen. Die abnhame wird erklärt, sofern bei dieser Prüfung keine Mängel der Leistung aufgedeckt werden, die die Tauglichkeit der Leistung für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
6.3 Auch bei erklärter Abnahme sind alle bei der Prüfung festgestellten und/oder im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Fehler unverzüglich nach Abnahme durch den Lieferer zu beseitigen.

7. Gewährleistung

7.1 Der Lieferer sichert insbesondere zu, dass seine Lieferung/Leistung frei von Konstruktions-, Material- und Herstellungsfehlern sind, handelsüblicher Qualität entsprechen, keine Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen sowie den für Vertrieb, Herstellung, Verarbeitung, Lieferung, Verkauf sowie sonst vorgesehener Verwendungen geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und den üblichen technischen und sonstigen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
7.2 Der Lieferer gewährt auf seine Lieferung/Leistung 24 Monate Garantie für die Mangelfreiheit ab Lieferung/Abnahme. Im Rahmen dieser Garantie ist die Mangelfreiheit ohne Kosten für SIMON STAHLBAU GMBH nach Wahl von SIMON STAHLBAU GMBH durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung wiederherzustellen, ausgenommen hiervon sind Verschleißteile. Sind Mängel bei Nachbesserung innerhalb von 2 Tagen nicht zu beseitigen, ist Ersatz bis zur Beendigung der Reparatur kostenlos zur Verfügung zu stellen. Führt die Lieferung oder Leistung trotz eines Nacherfüllungsversuches erneut zu Mängelrügen oder lehnt der Lieferer die Nacherfüllung ab, stehen SIMON STAHLBAU GMBH das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag bei Dienst- und Werkleistungen auch zur Ersatzvornahme uneingeschränkt zu. Weitere Nacherfüllungsversuche muss SIMON STAHLBAU GMBH nicht akzeptieren. SIMON STAHLBAU GMBH ist darüber hinaus dazu berechtigt, im gesetzlichen Umfang Schadensersatz geltend zu machen. Dies schließt auch Kosten ein, die dadurch entstehen, dass der Leistungsgegenstand des Lieferers bestimmungsgemäß an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht wurde.
7.3 Als Gewährleistungssicherheit kann SIMON STAHLBAU GMBH 10% der Auftragssumme einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird, nach Ablauf von 24 Monate, gerechnet von der Lieferung/Abnahme, ausgezahlt, sofern zu diesem Zeitpunkt keine Mängel vorliegen. Liegen Mängel vor, erfolgt die Auszahlung nach erfolgreicher Mängelbeseitigung.
7.4 Zeigen sich Mängel in der Leistung des Lieferers, sind diese durch SIMON STAHLBAU GMBH in angemessener Frist nach Feststellung längstens innerhalb von 14 Tagen zu rügen.

8. Schutzrecht Dritter

8.1 Wird SIMON STAHLBAU GMBH im Zusammenhang mit der Verwendung der vom Lieferer erbrachten Lieferungen/Leistungen wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Lieferer verpflichtet, SIMON STAHLBAU GMBH auf erstes schriftliches Anfordern von derartigen Ansprüchen freizustellen. SIMON STAHLBAU GMBH wird den Lieferer von derartigen Ansprüchen unverzüglich unterrichten und sich hinsichtlich der Vorgehensweise gegen den Anspruchssteller mit dem Lieferer abstimmen.
8.2 Die Freistellungspflicht gem. Ziffer. 8.1 umfasst sämtliche Aufwendungen, die SIMON STAHLBAU GMBH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme notwendigerweise entstehen, insbesondere Rechtsverteidigungskosten. SIMON STAHLBAU GMBH ist berechtigt, insoweit vom Lieferer einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen.
8.3 Unabhängig von den Ansprüchen gemäß Ziff. 8.1 und 8.2 ist der Lieferer verpflichtet, SIMON STAHLBAU GMBH das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht an dem verletzten Schutzrecht auf eigene Kosten zu verschaffen oder die eigene Leistung unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsinhalte so abzuändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt.

9. Geheimhaltungsvereinbarung

Der Lieferer ist verpflichtet, über alle ihm anlässig der Ausführung der Lieferung/Leistung sowie während der Dauer der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Herstellungsverfahren, Arbeitsmethodiken und sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen und Informationen, die SIMON STAHLBAU GMBH oder deren Kunden/Vertragspartner betreffen, Stillschweigen zu bewahren. Dritte dürfen diese Umstände nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Geschäftsleitung von SIMON STAHLBAU GMBH offengelegt werden. Dies gilt auch für sämtliche schriftlichen Unterlagen, Modelle, Spezialeinrichtungen, Werkzeuge und Muster, die der Lieferer im Zusammenhang mit den vertraglichen Beziehungen von SIMON STAHLBAU GMBH erhält. Der Lieferer ist verpflichtet, SIMON STAHLBAU GMBH auf Anforderung alle vorgenannten Gegenstände unverzüglich herauszugeben. Ihm steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung der Lieferung/Leistung bzw. nach Beendigung der Geschäftsbeziehung weiter.

10. Sonstiges

10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichem Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.
10.2 Die Ausführung der Lieferungen oder Leistungen durch Dritte und/oder die Abtretung von Forderungen ist nur mit Zustimmung von SIMON STAHLBAU GMBH zulässig.
10.3 Mit Übergabe bzw. Lagereingang der Ware geht das Eigentum auf SIMON STAHLBAU GMBH über, sofern die Lieferung direkt an Kunden von SIMON STAHLBAU GMBH erfolgt. Einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Lieferers wird ausdrücklich widersprochen.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

11.1 Erfüllungsort für alle Zahlungen nach diesem Vertrag ist Kassel. Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist der von uns bekannte Lieferort.
11.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Kassel vereinbart.
11.3 Es gilt das materielle und formelle Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Bestimmungen des UN-Kaufrechtes (CISG). Verweist deutsches Recht jedoch auf ausländische Rechtsordnungen, sind diese Verweise unwirksam.